Gefahrtiere

Achtung! Keine Kuscheltiere

Einige Reptilien können für Menschen gefährlich werden. Das gilt nicht nur für Krokodile und Aligatoren in Zoos, sondern beispielsweise auch für privat gehaltene Giftschlangen. Dennoch ist die Haltung sogenannter Gefahrentiere in Deutschland nicht bundesweit einheitlich geregelt, da die einzelnen Bundesländer für solche Regelungen zuständig sind. Ein kurzer Überblick.

Laut Prof. Dr. Rainer Ganschow von der Universität Bonn sterben jährlich weltweit

  • 1.000 Menschen nach Krokodilattacken,
  • 50.000 Menschen wegen giftiger Schlangen und
  • zum Vergleich: 25.000 Menschen an Tollwut.

Zur Gefahr, die von Giftschlangen ausgeht, kann noch ergänzt werden, dass insbesondere der Inlandtaipan des australischen Outbacks, die Königskobra in Indien und die Klapperschlange in den USA zu den für Menschen gefährlichsten Schlangen zu zählen sind.

Doch wie sieht es in Deutschland aus mit der Haltung von Gefahrentieren, mit dem prophylaktischen Schutz der Öffentlichkeit?

Die Haltung von Gefahrentieren ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht einheitlich geregelt, sie läuft unter "Öffentliche Sicherheit und Ordnung" und ist landesrechtlich reglementiert, teilweise unterliegt die Gefahrentierhaltung dem Polizeirecht, teilweise dem Chemikaliengesetz. Es sind auch Städteregelungen möglich. Zudem sind etliche neue Gesetze in Planung, wie in Nordrhein-Westfalen und Berlin.

Übersicht über den aktuellen Stand der zuständigen Gesetze in der Bundesrepublik Deutschland, der die Uneinigkeit, Unübersichtlichkeit und Zerrissenheit zeigt:

Bayern:
Liste gefährlicher Tiere nach Art. 37 LStVG (Landesstraf- und Verordnungsgesetz)

Berlin:
Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten in Berlin vom 9.1.07

Bremen:
§1 PolizeiVO über die öffentliche Sicherheit in Bremen vom 27.9.94, bedarf Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Im Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen Nr. 35 (ausgegeben am 9.11.2012) wurde eine neue Polizeiverordnung zur Haltung von Gefahrtieren veröffentlicht.

Hessen:
Liste gefährlicher Tierarten nach § 43a Abs. 1 Satz 2 HSOG (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung)

Mecklenburg-Vorpommern:
Haltung gefährlicher Tiere ist verboten oder nur unter besonderen Auflagen möglich. Zuständig sind Ordnungsämter.

Niedersachsen:
VO über das Halten gefährlicher Tiere (GefahrtierVO - GefTVO )

Saarland:
Polizei-VO über das Halten von gefährlichen wilden Tieren durch Privatpersonen

Schleswig-Holstein:
Naturschutzgesetz, § 29 Haltung gefährlicher Tiere

Thüringen:
Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) vom 22. Juni 2011 


Keine Regelung gibt es in:

  • Baden-Württemberg
  • Brandenburg
  • Hamburg
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Sachsen


Anforderungen zur Haltungserlaubnis:

  • Sachkunde des Halters
  • Sachkunde der Behörde
  • Zuverlässigkeit des Halters
  • Körperliche und geistige Fähigkeit des Halters
  • Beschaffenheit der Terrarien
  • Beschaffenheit der Räumlichkeiten (keine Wohnräume, kein Zutritt für Dritte - Kinder, Fremde)
  • Notfallpläne
  • Vorratshaltung von Antiseren
  • Haftpflichtversicherung